Statuten des Jazzclub Oetwil a/L

 

I.          Zweck und Ziel

Art. 1

Der Jazz – Club Oetwil a.d.L. setzt sich das Ziel, für seine Jazzliebhaber den Jazz in all seinen Erscheinungsformen wie Jazz-Konzerte, Musikvorträge, Informationen usw. zu pflegen. Der Club ist politisch und konfessionell neutral und ist ein Verein im Sinne von Artikel 60ff ZGB.

Art. 2
Zweck des Clubs ist, den Einwohnern von Oetwil a.d.L. und Umgebung die Jazz-Szene von „gestern – heute – morgen“ näher zu bringen.

Art. 3
Der Club hat seinen Sitz in Oetwil a.d.L.

II.         Mitgliedschaft und Organisation

Art. 4
Mitglied können alle werden, die in Oetwil a.d.L. und Umgebung wohnhaft sind. Das Aufnahmegesuch ist dem Vorstand mit einem Anmeldeformular schriftlich einzureichen.

Art. 5
Die Organe des Clubs sind:
1. Die Generalversammlung
2. Der Vorstand

Art. 6
Die Generalversammlung:
Jede vom Vorstand mit einer Mindestfrist von 20 Tagen einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Die ordentliche Generalversammlung findet jeweils im Frühling eines Kalenderjahres statt, erstmals 1987. Ausserordentliche Generalversammlungen werden durch den Vorstand einberufen, sofern dieser es für notwendig erachtet, oder wenn 1/5 der Mitglieder es verlangen. 

Art. 7
Die Traktanden der Generalversammlung lauten:
1.         Wahl der Stimmenzähler
2.         Protokoll der letzten GVJahresbericht des Präsidenten
3.         Kassenbericht
4.         Festsetzung der Jahresbeiträge
5.         Abnahme der Jahresrechnung und Genehmigung des Budgets
6.         Wahl des Vorstandes (siehe Artikel 8)
7.         Behandlung von Anträgen
8          Verschiedenes

Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das offene absolute Mehr der stimmenden Anwesenden. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu.

Art. 8
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. Die Mitglieder arbeiten ehrenamtlich. Der Vorstand wird von der ordentlichen Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben:
1.         Vollziehung der Beschlüsse der Generalversammlung
2.         Führung der Vereinsgeschäfte
3.         Vertretungen des Vereins nach aussen
4.         Einberufung von Versammlungen und Veranstaltungen
5.         Führung einer vollständigen Mitgliederkarte

 Art. 9
Die Revisoren haben die Pflicht, die Clubrechnung zu prüfen und der Generalversammlung einen genauen Bericht zu erstatten. Bei positivem Befund sollen sie den Mitgliedern die Déchargeerteilung beantragen. Die Amtsdauer eines Revisors beschränkt sich auf drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. 

Art. 10
Die Statuten können vom Vorstand oder auf schriftlichen Antrag revidiert werden. Entsprechende Begehren sind dem Präsidenten zwei Wochen vor der Generalversammlung einzureichen. Für die Genehmigung bedarf es 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Art. 11
Die Auflösung des Clubs erfordert eine Mehrzahl von 2/3 aller Mitglieder. Allfälliges Vermögen soll wohltätigen Institutionen zufallen.

III.        Finanzen
Art.12
Die Aufwendungen des Clubs werden gedeckt durch:
a.)       Mitgliederbeiträge
b.)       Freiwillige Beiträge
c.)        Werbebeiträge 

Art. 13
Für die Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung des Vorstandes und der Mitglieder ist ausgeschlossen. 

IV.       Schlussbestimmung
Art. 14
Die Statuten sind an der Generalversammlung vom 10. April 2002 angenommen worden und in Kraft getreten. Sie ersetzen alle vorherigen Statuten.